Stromsteuer

Stromsteuergesetz (StromStG)

Frage: Unterliegt selbst erzeugter Strom, zum Beispiel mit einem Stromaggregat in der Dauerstromerzeugung oder mit einer reinen Notstromanlage, der Stromsteuer gemäß Stromsteuergesetz (StromStG)?

Antwort:
in den meisten Fällen nicht. Hier die Begründung:

§ 9 Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen

Steuerfreie Verwendung: Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird

Der in einer solchen Anlage erzeugte Strom ist dann steuerfrei, wenn er im „räumlichen Zusammenhang zu der Anlage“

  • entweder vom Anlagenbetreiber selbst verbraucht oder
  • von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt an einen Letztverbraucher geleistet wird, der wiederum den Strom „im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage“ entnimmt.

Hinweis:

Der Begriff der Anlage ist in § 12b StromStV definiert. Es ist zu beachten, dass

  • nach § 12b Abs. 1 StromStV mehrere miteinander verbundene Stromerzeugungseinheiten an einem Standort als eine Anlage zur Stromerzeugung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG zu betrachten sind und
  • nach § 12b Abs. 2 StromStV Stromerzeugungseinheiten an unterschiedlichen Standorten als eine Anlage zur Stromerzeugung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG gelten, sofern die einzelnen Stromerzeugungseinheiten zentral gesteuert werden (Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die einzelnen Stromerzeugungsanlagen nach § 36 des Erneuerbare- Energien- Gesetzes vom 21. Juli 2014 fernsteuerbar sind.), der Betreiber zugleich der Eigentümer der Stromerzeugungseinheiten ist, er die ausschließliche Entscheidungsgewalt über die Einheiten besitzt und der erzeugte Strom zumindest teilweise in das Versorgungsnetz eingespeist werden soll.

Die Summe der elektrischen Nennleistungen der einzelnen Stromerzeugungseinheiten in Fällen des Absatzes 1 und 2 gilt als elektrische Nennleistung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG.

Contracting-Fälle

Strom ist von der Steuer befreit, wenn er in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung bis zu 2 Megawatt erzeugt und im räumlichen Zusammenhang zu dieser Anlage entnommen und von demjenigen, der diese Anlage betreibt oder betreiben lässt, geleistet wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG).

Erlaubnisverfahren:

Der Verwender dieses Stroms, also der Letztverbraucher, bedarf keiner förmlichen Einzelerlaubnis. Die Stromentnahme ist allgemein erlaubt. Derjenige jedoch, der den Strom an Letztverbraucher leistet (Anlagenbetreiber oder dessen Auftraggeber), ist nach dem Stromsteuerrecht Versorger und bedarf einer Erlaubnis zur Leistung von Strom nach § 4 StromStG.

Diese ist beim Hauptzollamt formlos schriftlich zu beantragen.

Strom, der in Notstromaggregaten erzeugt wird:

Strom, der in Notstromanlagen erzeugt wird, die zur vorübergehenden Versorgung bei Ausfall oder Störung der üblichen Stromversorgung dienen, ist steuerfrei (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 StromStG).

Erlaubnisverfahren:

Diese Stromentnahme ist unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein erlaubt.