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Mietbedingungen

Mietbedingungen für mietbare Stromaggregate und Lastbänke (Stand Januar 2022)

1. Mietdauer: Die Mindestmietdauer beträgt bei Stromaggregaten unter 250 kVA min. 1 Woche; die Höchstmietdauer beträgt 365 Tage, es sei denn, der Vermieter stimmt ausdrücklich einer Verlängerung der Mietdauer zu. Die Verlängerungsbestätigung ist vom Vermieter 2 Wochen vor Ablauf der Mietdauer schriftlich einzuholen.

2. Bestimmungen von Mietdauer und Mietzins: Die Mietdauer beginnt mit dem Tage, an dem die Mietsache dem Mieter zur Verfügung gestellt wird. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Mietsache vertragsgemäß zurückgeliefert wird; dies ist regelmäßig bei Eintreffen im Geschäft des Vermieters. In die Mietdauer rechnet auch die Zeit eines Ausfalls der Mietsache unbeschadet von Rechten des Mieters, die dieser wegen des Ausfalls geltend machen kann. Der Mietzins basiert auf einer durchschnittlichen Benutzungsdauer bis zu acht Stunden je Kalendertag. Wird der Mietgegenstand durchschnittlich länger als acht Stunden je Kalendertag benutzt, so wird die gesamte Mietzeit zum höheren Satz abgerechnet.

3. Rückgabe der Mietsache:
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache zur vereinbarten Zeit gereinigt und in betriebsbereitem Zustand während der Geschäftszeiten (s. u. Ziffer 13.) des Vermieters zurückzugeben. Ist die Mietsache bei Rücklieferung unvollständig, gilt die Rückgabe als so lange nicht erfolgt, bis sämtliche fehlenden Teile beim Vermieter eintreffen. Der Vermieter stellt dem Mieter eine schriftliche Bestätigung über die Rückgabe aus.

4. Unterhaltung durch den Mieter:
Der Mieter hat die Mietsache mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet:

a. die Mietsache gemäß der beigefügten Bedienungsanleitung nur durch einen Fachmann anzuschließen, zu bedienen und die örtlichen Erdungs- und Absicherungsvorschriften zu beachten.

b. die Mietsache vor Überbeanspruchung in jeder Weise und gegen ungünstige Witterungseinflüsse, Sachbeschädigung und Diebstahl zu schützen.

c. für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Mietsache Sorge zu tragen, insbesondere vor Inbetriebnahme und regelmäßig während des Betriebes der Mietsache die Füllmengen der Betriebsstoffe (öl, Kühlmittel, Frostschutz u.a.) zu kontrollieren und nötigenfalls aufzufüllen. Ein Ölwechsel ist, sofern sich nicht aus der Bedienungsanleitung oder diesem Vertrage etwas anderes ergibt, alle 50 (250) Betriebsstunden vorzunehmen, mit der Ölsorte 10 W 40 Spezifikation MIL-L-2104 E (Markenfabrikate). Dieselmotoren sind ausschließlich mit Dieselkraftstoff (DIN 51601, BS 2869A1, ASTM-D 975 No2) zu betreiben, der Betrieb mit Heizöl ist erwünscht. Betriebs- und Kraftstoffe gehen zu Lasten des Mieters.

d. den Vermieter auf Verlangen über den aktuellen Einsatz- bzw. Standort der Mietsache zu informieren. Ist ein bestimmter Einsatz- bzw. Standort vereinbart, so ist der Mieter nicht berechtigt, die Mietsache ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters an einen anderen Ort zu verbringen.

e. Sorge dafür zu tragen, dass das Eigentümer-Hinweisschild des Vermieters auf der Mietsache jederzeit erkennbar ist und weder abgedeckt noch abmontiert wird. Andernfalls hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen.

f. während der Dauer des Mietvertrages bis zur Rückgabe der Mietsache für die Mietsache und sämtliches Zubehör die Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen.

5. Versicherungspflicht des Mieters / Gebühr gegen innere Schäden:
Der Vermieter berechnet eine Gebühr gegen Motor und Generatorschäden, die durch öl- oder Wassermangel bzw. Kurzschluss entstehen. In Schadensfällen wegen Bedienungsfehler hat der Mieter stets einen Selbstbehalt von 500,00 je Schadensfall zu zahlen. Der Mieter ist verpflichtet die Mietsache für die Dauer der Mietzeit, auf seine Kosten, zugunsten des Vermieters gegen Diebstahl, Transport-, sowie äußere Schäden zu versichern. Den Versicherungsschein hat der Mieter auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Der Mieter tritt hiermit sämtliche bestehenden und künftigen Ansprüche aus diesem Versicherungsverhältnis an den Vermieter ab. Im Falle von Schäden an der Mietsache, die nicht durch die Gebühr gegen innere Schäden abgedeckt sind, und im Falle des Diebstahls, von Transport- und äußeren Schäden haftet der Mieter bei Nichtversicherung bzw. nicht ausreichender Deckung dem Vermieter gegenüber für den daraus entstehenden Schaden.

6. Haftung:
Für eine Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel der Mietsache besteht, haftet der Vermieter wie folgt:

a. Verletzt der Vermieter eine Pflicht aus diesem Vertrage und hat er dies zu vertreten, so kann der Mieter Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Außer bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit haftet der Lieferer nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren und bis zu einem Höchstbetrag von € 50.000,00 je Schadensfall.

b. Die Haftung nach dem Gesetz über die Haftung fehlerhafter Produkte (Produkthaftungsgesetz) bleibt unberührt. Haftung für Mängel: Für eine Pflichtverletzung, die in einem Mangel der Mietsache besteht, haftet der Vermieter nur wie folgt:

c. Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel oder entsteht ein solcher während der Mietzeit, haftet der Vermieter nur, wenn er den Mangel zu vertreten hat. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch bleibt außer Betracht.

d. Schadensersatz kann der Mieter nur verlangen, wenn er dem Vermieter eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels bestimmt hat und diese erfolglos abgelaufen ist. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn diese für eine Kündigung aus gleichem Grund entbehrlich wäre. Der Vermieter ist zum Ersatz nur nach Maßgabe Ziffer 6. verpflichtet.

e. Der Vermieter ist berechtigt, statt der Instandsetzung einem Mangel durch gleichwertigen Ersatz abzuhelfen.

f. Kennt der Mieter bei Vertragsabschluss den Mangel der Mietsache, so stehen Ihm die Rechte nur zu, wenn er sie sich bei der Abnahme vorbehält. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm die Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat.

g. Zeigt sich im Laufe der Miete ein Mangel an der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit dem Vermieter infolge des Unterlassens eine Abhilfe des Mangels nicht möglich ist, stehen dem Mieter die Rechte in Ansehung dieses Mangels nicht zu.

7. Kündigungsgründe:
Der Mieter kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

a. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet, sie unbefugt einem Dritten überlässt oder sie unbefugt an einen anderen als den vertraglich bestimmten Einsatz- bzw. Standort verbringt.

b. der Mieter mit der Zahlung der Miete in Verzug ist.

c. der Mieter im Falle des § 321 Abs.1 BGB dem Verlangen des Vermieters nach Bewirken der Gegenleistung Zug um- Zug oder der Sicherheitsleistung nicht nachkommt. Zugleich werden sämtliche Forderungen des Vermieters sofort fällig. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus diesem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist zulässig. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn;

d. dies offensichtlich keinen Erfolg verspricht.

e. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen gerechtfertigt oder

f. der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatz 2 b im Verzug ist.

8. Abtretung- und Weitervermietungsverbot: Der Mieter ist weder berechtigt die Sache weiterzuvermieten noch Rechte aus diesem Vertrag an einen Dritten abzutreten oder einem Dritten Rechte irgendwelcher Art an der Mietsache einzuräumen. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an der Mietsache geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Dritten unverzüglich von den Eigentumsrechten des Vermieters in Kenntnis zu setzen und dem Vermieter Anzeige zu erstatten.

9. Datenverarbeitung: Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter die Daten aus der gemeinsamen Geschäftsbeziehung im automatisierten Verfahren (elektronische Datenverarbeitung) verarbeitet.

10. Sonstige Bestimmungen: Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages aus irgendeinem Grunde unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.

11. Erfüllungsort/ Gerichtsstand: Für das Vertrag Verhältnis gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Gütersloh, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

12. Geschäftszeiten: Ist gegenüber dem Vermieter eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken, so nimmt der Vermieter diese regelmäßig nur während der Geschäftszeiten an, anderenfalls kann eine Annahme seitens des Vermieters abgelehnt werden.

Geschäftszeiten des Vermieters sind montags bis freitags zwischen 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr und von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr, jedoch nicht an einem gesetzlichen Feiertag am Sitz des Vermieters.